Stand: 10/2021
Allgemeine Geschäftbedingungen (AGB) der Coconut Logistik GmbH

Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die Erbringung von Überführungsdienstleistungen von Kraftfahrzeugen auf eigener Achse, Transport und Logistik von Gütern und Flughafenzubringerdienst aufgrund einer Auftragserteilung, die der Auftraggeber (Kunde) dem Auftragnehmer (Überführer) zu unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt.
§ 1. Auftragserteilung
Mit der Auftragserteilung wird die Firma Coconut Logistik Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bis zur Auftragserfüllung oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn dem Kunden oder Auftraggeber die schriftliche Bestätigung der Firma Coconut Events GmbH vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Firma Coconut Events GmbH vorliegen. Wir transportieren ausschließlich nach den ADSp.
§ 2. Auftragsabwicklung
Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit Überführungskennzeichen  muss das Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVZO das benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigen. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als eine halbe Stunde, so wird für jede angefangene Stunde ein Betrag von 30,00 €/Netto berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und somit nicht zu überführen, werden 75% des Überführungspreises  zzgl. Des Anreiseaufwandes von  0,80 €/Netto pro Entfernungskilometer ab D-38114 Braunschweig, mindestens jedoch 3,00€/Netto berechnet. Ist die Überführung aufgrund technischer Mängel nicht möglich und wird vom Überführer abgelehnt, so können Kosten für die Anfahrt in Höhe von 1,20 €/Netto je Entfernungskilometer ab D-38114 Braunschweig berechnet werden. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Begleitpapiere an den Auftragnehmer bzw. den Überführungsfahrer zu übergeben. Dazu gehören beispielsweise Fahrzeugschein, Versicherungsbestätigung für das Überführungskennzeichen, soweit dieses von ihm gestellt wird. Der Auftraggeber haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder übermäßiger Beladung bzw. unzureichender Begleitpapiere und fehlender Genehmigungen entstehen.
Dazu gehören auch Verwarnungen, Bußgelder oder ähnliche Schäden durch verlorene Ladung, Abschlepp- und Bergungskosten, die aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges so wie es vom Auftraggeber dem Überführungsfahrer bzw. dem Auftragnehmer übergeben wurde. Die Überführung wird nach den technischen und organisatorischen Gegebenheiten und Erfordernissen des Überführers durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle seiner Mitarbeiter und Logistikpartner die Erfüllung seiner Leistung nicht beeinträchtigt wird.
Wenn der Auftragnehmer den Ausführungstermin in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z.B. durch Staus, Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 3. Haftung und Versicherung
Die Firma Coconut Events GmbH sowie deren Vertragspartner haften für Fahrzeugschäden, welche durch die Transportfirma nachweislich verursacht werden. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Feierabend oder nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Schäden sind dem Frachtführer schriftlich auf dem Ablieferbeleg zu verzeichnen. Ansprüche sind bis 18.00 Uhr des darauf folgenden Werktages geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung.. Ansprüche auf Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäß abgeliefert, es sei denn, dass ein Mangel vorhanden ist, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung dieses Mangels als ordnungsgemäß abgeliefert.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für alte bzw. verdeckte Schäden oder wenn auf ein Übernahme-/Übergabeprotokoll vom Auftraggeber verzichtet wird.
Der Satz von Verlust aus entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
Stellt der Auftraggeber Überführungskennzeichen für die Überführung zur Verfügung, müssen diese Kennzeichen vollkaskoversichert sein. Sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt und ein Schaden bei der Überführung entsteht, beschränkt sich seine Haftung auf eine etwaige Selbstbeteiligung im Rahmen des vom Auftraggeber abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrages.
Sollte der Auftraggeber ein Fahrzeug überführen lassen, welches selber und/oder auch nicht über die zur Verfügung gestellten Überführungskennzeichen vollkaskoversichert ist, haftet der Auftraggeber im vollen Umfang für Schäden oder Unfälle, es sei denn, dass der Auftragnehmer vorsätzlich bzw. grob fahrlässig einen Unfall bzw. Schaden verursacht.
Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Versicherung des zu überführenden Fahrzeuges Sorge zu tragen. Kommt es zu einem Schaden an dem Fahrzeug, ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Abwicklung mit der bestehenden Fahrzeugversicherung Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer wird ihm dabei – soweit es ihm möglich ist – unterstützen.
Der Auftragnehmer ist im Falle eines Schadens an dem zu überführenden Fahrzeug verpflichtet, eine etwaige Fahrzeugvollversicherung bzw. Teilkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden an den zu überführenden Fahrzeugen nur dann, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seiner Angestellten oder seiner Logistikpartner verursacht worden sind.
Eine eigene Fahrzeugvollversicherung bzw. Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug oder die Fahrer des Fahrzeuges des Auftraggebers kann nicht zur Verfügung gestellt werden.
Bei allen zugelassenen Fahrzeugen, die im Auftrag des Auftraggebers auf eigener Achse bewegt werden, handelt es sich bei unseren Mitarbeitern und Logistikpartner um berechtigte Fahrer, gemäß den Bedingungen zu den jeweils abgeschlossenen Versicherungsverträgen des Auftraggebers als mitversichert gelten.
§ 4. Reparaturen und Wartezeit
Sind vom Auftragnehmer Reparaturen, Reparaturversuche oder ähnliches durchzuführen, weil sich das Fahrzeug entgegen der Vereinbarung nicht in einem technisch einwandfreiem Zustand befand bzw. einen technischen Defekt während der Überführungszeit erleidet oder kommt es wegen Reparaturen oder bei der Übernahme oder Übergabe zu Wartezeiten, die insgesamt mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen, so werden diese zusätzlich zu einem vereinbarten Pauschalpreis in Rechnung gestellt. Ein im Pauschalpreis nicht enthaltener Aufwand wird mit 20,00 €/Netto pro Stunden zzgl. Spesen in Rechnung gestellt.
Bei allen Maßnahmen des Auftragnehmers, die 150,00 € übersteigen, ist er innerhalb des zumutbaren Rahmens verpflichtet mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten.
§ 5. Meinung
Die Meinung des Auftragnehmers über den Zustand des zu überführenden Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle Kontrollen ohne Beanstandung erfolgt sind und entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für evtl. auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.
§ 6. Quittung

Nach Ankunft des Fahrzeuges an der Ablieferstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Auftragnehmer die Ablieferung gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen. Ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in Druckbuchstaben anzugeben.
§ 7. Zahlung

Für die Berechnung der Preise gelten die angebotenen Preise zzgl. der zurzeit gültigen Mehrwertsteuer, die in einer Liste bekannt gegeben werden. Sonderleistungen werden separat in Rechnung gestellt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort ohne Abzug zu begleichen. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden wir mindestens Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen.
Die Forderung gilt als beglichen, wenn diese unter Angabe der genauen Rechnungs- und Kundennummer auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben ist. Die Rechnung gilt als akzeptiert, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserledigung eine schriftliche Beanstandung bei uns eingeht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an die aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Arbeiten und Dienstleistungen geltend gemacht werden.
8. Stornierungen
Stornierungen bis einschließlich 5 Stunden vor dem vertraglich bestimmten Beginn der Fahrzeugüberführungen sind kostenfrei. Bei Stornierung nach Ablauf der vorbezeichneten Frist berechnet der Auftragnehmer 100% des vereinbarten Preises, es sei denn, der Auftraggeber weist einen niedrigeren Schaden nach. Für die Rechtzeitigkeit der Stornierung kommt es auf den Zugang der Erklärung an.
§ 9. Liefertermine
Liefertermine werden bei der Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen. Für Lieferverzug in Folge Panne, technischen Defekt, Ausfall eines Logistikpartners oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen. Insbesondere gilt dies auch bei verspätetem Auftragseingang und für verkehrsbedingte Verzögerungen.
Werden Lieferzeiten um weniger als 14 Tage überschritten, sind Schadensersatzansprüche bei verbindlicher Terminzusage gänzlich ausgeschlossen. Wir sind in jedem Fall bemüht, die uns von unserem Auftraggeber vorgegebenen Liefertermine fristgerecht einzuhalten.
§ 10. Mitarbeiter und Logistikpartner
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, eigene Mitarbeiter oder Logistikpartner mit dem Überführungsauftrag zu beauftragen. Der Auftraggeber erklärt sich in einem solchen Fall damit einverstanden, dass der Logistikpartner oder Mitarbeiter seine Adressdaten, sprich Anlieferungs-, Abhol- und Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt bekommt. Der Auftraggeber erklärt sich dieser Vorgehensweise auch für die Erstellung von Angeboten einverstanden.
§ 11. Abweichungen
Abweichungen vom Inhalt dieser Allgeneinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
§ 12. Geltung des AdSP
Für Transporte per LKW/Trailer gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen  (ADSP), die an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehängt sind.
§ 13. Gerichtsstand
Als Gesichtsstand gilt das für den Sitz der Firma Coconut Events GmbH zuständige Amtsgericht Braunschweig.
§ 16. Anwendbares Recht
Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 17. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben diese im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt.

Braunschweig den 15.10.2014
(c) 2014 Coconut Events GmbH | AGB




Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB)
der Coconut Logistik
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- Flughafenzubringerdienst -


§ 1. Leistungsumfang
Die vertraglichen Leistungen der Firma Fahrdienst Albert Keupp beinhalten den termingerechten und sicheren Transport der vereinbarten Personenzahl mit ihrem vereinbarten Gepäck.

§ 2. Buchung
Die Buchung der vertraglichen Leistung kann schriftlich, mündlich, per Telefax, per Email, per Telefon oder auf sonstigem Weg erfolgen. Mit der Anmeldung für die Beförderung erkennt der Kunde an, dass die AGB der Coconut Logistik mit in den Vertrag einbezogen wird. Jede Buchung wird schriftlich / per Email bestätigt, sofern sie 2 Tage vor Reiseantritt bei uns vorliegt. Bei Buchung von < 2 Tagen vor Reiseantritt gilt die telefonische Bestätigung durch Coconut Logistik als verbindlich.

§ 3. Stornierung
Der Auftraggeber kann bis zu 7 Tage bevor die Beförderung erfolgen soll, kostenlos ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Danach fallen folgende Stornogebühren an:

- Bis 3 Tage vor Reiseantritt 30 % des Fahrpreises
- Bis 1 Tag vor Reiseantritt 60 % des Fahrpreises
- Am Reisetag 90 % des Fahrpreises

§ 4. Fahrpreis
Der Fahrpreis richtet sich nach der jeweils zum Buchungszeitpunkt im Auftrag vereinbarten Fahrtpreis zzgl. MwSt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muß der Fahrpreis bei Fahrtantritt für die Einfache Fahrt bzw. Hin- und Rückfahrt beim Fahrer entrichtet werden.
Für Unternehmen und Stammkunden bieten wir die Bezahlung auf Rechnung an. dieses ist vorab schriftlich festzuhalten.
§ 5. Gepäck
Der Beförderungsvertrag beinhaltet die Beförderung von einem Koffer, sowie einem Handgepäck pro Fahrgast. Sperriges Reisegepäck, z. B. Surfbrett, Ski, Tauchausrüstung, Angelausrüstung, Golfbag etc. bedürfen der besonderen Vereinbarung. Bei nicht Vorliegen dieser Vereinbarung ist der Fahrer berechtigt, den Transport dieser Güter zu verweigern.
§ 6. Hinfahrt
Bei der Anmeldung ist die Abflugzeit und Flugnummer anzugeben. Anhand dieser Abflugzeit ist mit dem Reisenden eine Abholzeit zu vereinbaren. Der Reisende verpflichtet sich, mindestens 30 Minuten vor der vereinbarten Zeit am Abfahrtort reisebereit und telefonisch erreichbar zu sein. Falls der Reisende nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abreisebereit ist, übernimmt die Firma Coconut Logistik keine Gewährleistung auf die vereinbarte Ankunftszeit am Abflugterminal. Falls der Reisende Kenntnis davon erlangt, dass sich die Abflugzeit ändert, ist der Reisende verpflichtet, umgehend die Firma Coconut Logistik hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 7. Rückfahrt
Bei der Anmeldung ist die Ankunftszeit und Flugnummer anzugeben. Treffpunkt der Abholung ist, falls nicht anders vereinbart, der offizielle Meeting - Point am jeweiligen Ankunft Terminal. Falls der Reisende 90 Minuten nach der Ankunft des Fluges nicht am vereinbarten Treffpunkt erscheint, ist die Firma Coconut Logistik berechtigt, für jede angefangene Stunde 25,00 Euro extra zu berechnen. Die Firma Coconut Logistik ist bemüht, den Reisenden sofort nach dessen Ankunft zu erwarten. Jedoch erklärt sich der Reisende damit einverstanden, dass die Firma Coconut Logistik bis zu 30 Minuten nach der Landung am vereinbarten Treffpunkt erscheinen kann, falls hierfür Gründe vorliegen, die von der Firma Coconut Logistik nicht zu vertreten sind.
§ 8. Haftung
Für Verspätungen, die auf Tatsachen beruhen, die die Firma Coconut Logistik nicht zu vertreten hat, ist eine Haftung ausgeschlossen. Hierunter fallen vor allem Staus, neu eingerichtete Baustellen, nicht vorhersehbare schlechte Witterungsbedingungen, Fluglotsenstreik usw. Falls der Reisende von solchen Ereignissen Kenntnis erlangt, hat er die Firma Coconut Logistik hierüber zu informieren und zu versuchen, einen früheren Termin zu vereinbaren. Für Sachschäden, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Coconut Logistik beruhen, haftet die Firma Coconut Logistik im Rahmen ihrer abgeschlossen Haftpflicht- und Unfallversicherung. In Fällen, in denen die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig ist, beschränkt sich nach § 23 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) die Haftung der Firma Coconut Logistik der Höhe nach auf das 3-fache des vereinbarten Gesamtfahrpreises.
§ 9. Kinder
Für Kinder kann die Firma Coconut Logistik entsprechende Kindersitze kostenlos zur Verfügung stellen. Reisenden die ihre eigenen Kindersitze nehmen, garantiert die Firma Coconut Logistik eine sichere Verwahrung bis zum vereinbarten Rücktransporttermin. Die Zahl dieser Kinder, die nach den gesetzlichen Vorschriften noch einen Kindersitz benötigen, ist bei der Anmeldung anzugeben.
§ 10. Salvatorische Klausel
Eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGBs zur Folge. An diese Stelle treten dann die gesetzlichen Regelungen. Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Braunschweig vereinbart
info@coconut-logistik.de


                               
                               
                               
                               
                               
                               
Verhaltenskodex:                               
                               
1.    Implementierung von Sozialstandards                           
                               
2.    Verbot der Kinderarbeit                           
                               
3.    Zahlung von Löhnen, die die Lebenshaltungskosten decken                           
                               
4.    Unzulässigkeit von Lohnkürzungen als Disziplinarmaßnahme                           
                               
5.    Festgelegte Höchstarbeitszeit pro Woche,                           
     gegebenenfalls einschließlich Überstunden                           
                               
6.    Anspruch auf mindestens 2 arbeitsfreien Tag pro Monat                           
                               
7.    Recht auf Gründung von Arbeitnehmerorganisationen                           
                               
8.    Verbot von Diskriminierung aufgrund persönlicher                           
    Eigenschaften oder Überzeugungen der Beschäftigten                           
                               
9.    Verbot der Zwangsarbeit oder der körperlichen Bestrafung                           
                               
10.    Sichere und gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen                           
                               
11.    Verbot von Bestechung gegenüber Vertretern                           
    des Staates und im privaten geschäftlichen Verkehr